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Aufschließungsabgabe

Einheitssatz Aufschließungsabgabe: € 600,- ab 1. Oktober 2021

Gem. § 38 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz, für den noch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden ist, erteilt wird.

Die Aufschließungsabgabe ist eine Gemeindeabgabe und wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet.

Die Berechnungslänge ist - rechnerisch gesehen - die Wurzel aus der Bauplatzfläche.

Der Bauklassenkoeffizient ist in unserer Gemeinde laut Bebauungsplan festgelegt und beträgt für

die Bauklasse I  .....................1,00  

die Bauklasse II .....................1,25

Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 m breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.

Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt.

Beispiel einer Berechnung der Aufschließungsabgabe:

Vorgaben:
Bauplatzgröße: 900 m²
Bauklasse: I, II
Einheitssatz: € 600,00

Wurzel aus 900 = 30
30 x 1,25 x 600 = 22.500,00

Für ein 900 m² großes Grundstück mit der Bauklasse I, II ist in Kirchstetten eine Aufschließungsabgabe von € 22.500,00 zu entrichten.

Hier geht´s zur  Verordnung über die Erhebung der Aufschließungsabgabe.