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Hauskauf mit Zusatzkosten

22.01.2016 12:06

Hauskauf mit Zusatzkosten

Grundbuchsauszug nicht ausreichend

In der Urkunde des Notars über den Besitzwechsel wird oft festgehalten, dass die Liegenschaft lastenfrei übernommen wird. Das kann laut Grundbuchsauszug auch richtig sein. Es stimmt jedoch nicht für Gebühren aus öffentlichen Dienstleistungen. Diese Abgaben werden per Bescheid vorgeschrieben und "haften" auf der Liegenschaft. Offene Forderungen bleiben daher bei dieser Liegenschaft, welche durch den neuen Besitzer übernommen werden müssen.

In folgenden Bereichen gelten bestehende Bescheide weiter: 
§ 9 NÖ Bauordnung 1996
§ 10 NÖ Kanalgesetz 1977
§ 30 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992
§3 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
§ 18 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
§ 11 Grundsteuergesetz 1955


Auskunft durch Rechtsanwalt

Vor Kaufvertrag kann über den Rechtsanwalt oder Notar erhoben werden, wie es mit möglichen Abgabenschulden ausschaut. Aus rechtlichen Gründen darf seitens der Behörde an Privatpersonen leider keine Auskunft über fremde Liegenschaften erteilt werden.


Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf Grundbesitz, welche der Gemeinde zur Gänze zukommt. Die Bescheide für die Bewertung werden vom zuständigen Finanzamt berechnet und erstellt. Wenn sie genauere Informationen zur Berechnung haben möchten, rufen Sie bitte beim Finanzamt an. 

Nachbar zahlt weniger Grundsteuer?

Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach Art und Größe des Bebauung des Grundstückes. Auch das Alter des Gebäudes ist ein Kriterium. Der GVU St. Pölten hebt nur die Grundsteuer für die Gemeinden ein. 

Grundsteuerbefreiung

Wenn Sie Ihr Haus in NÖ mit Wohnbauförderung gebaut und bis Ende 2010 eine Fertigstellungsanzeige gemacht haben, können Sie noch um Grundsteuerbefreiung ansuchen. Alle welche ihr Haus nach 2010 fertiggestellt haben, können leider keine Befreiung mehr erwirken. Wichtig für alle bestehenden Liegenschaften, welche von der Grundsteuer "befreit" sind: Wenn Sie Ihre Wohnbauförderung des Landes NÖ vorzeitig zurückzahlen, erlischt auch gleichzeitig die Grundsteuerbefreiung. Der Grund liegt in der Koppelung an die Wohnbauförderung des Landes NÖ.

Grundsteuer A gegen Grundsteuer B

Unter der Grundsteuer A versteht man land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bei der Grundsteuer B handelt es sich um Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke).

 

Quelle: Dieser Artikel wurde aus der Umwelt Info Ausgabe 01/2015, des Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung übernommen.  

22.01.2016