IconHome.png

Sie befinden sich hier: Verzeichnis A-Z

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Opfer einer schweren Körperverletzung, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurde, haben nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Form eines Pauschalbetrags für Schmerzengeld. Je nach Schwere der Verletzung beträgt der durch das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) einmalig zu leistende Betrag entweder 2.000 Euro, 4.000 Euro, 8.000 Euro oder 12.000 Euro.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 6a Verbrechensopfergesetz (VOG)

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Hinweise

Suchen Sie etwas Bestimmtes? Bitte verwenden Sie die Suche rechts oben!
Möchten Sie einen neuen Eintrag machen? Bitte registrieren Sie sich in der Logininfo rechts!