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Kanaleinmündungsabgabe II (Regenwasserkanal)

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt6,19 € pro m² Berechnungsfläche

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist gem. § 3 NÖ. Kanalgesetz 1977 eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz .

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche (max. 75 m²) vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Beispiel zur Berechnung der Einmündungsabgabe für den Regenwasserkanal, wenn die Liegenschaft (Dachabwässer) an denselben angeschlossen wird:

Bebaute Fläche: 100 m²
An den Regenwasserkanal angeschlossene Geschoße: 0
Unbebaute Fläche: 1000 m²
15% der unbebauten Fläche = 150 m² - es werden 75 m² zur Berechnung herangezogen

Hälfte von 100 m² x 1 + 75 m² (unbebaute Fläche) = 125 m² Berechnungsfläche

125 m² Berechnungsfläche x € 6,19 Einheitssatz = € 773,75 Kanaleinmündungsabgabe excl. 10% Umsatzsteuer

Bei einer späteren Änderung der, der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

Hier geht es zur Kanalabgabenordnung.